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Wie soll die Umsatzsteuer auf 5% gesenkt werden?

Wie angekündigt wurde nun eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes als Initiativantrag im Nationalrat eingebracht. ...mehr

Welche weiteren Steuererleichterungen sind geplant?

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) informiert in zwei Presseaussendungen über geplante Steuererleichterungen der Bundesregierung. ...mehr

Zweites Stundungspaket für Sozialversicherungsbeiträge

Wie werden Dienstgeber vom Gesetzgeber durch ein zweites „Stundungspaket“ weiterhin in Ihrer Liquidität gestützt? ...mehr

Einstellung des Geschäftsbetriebs von bundesschatz.at per 30.06.2020: Achtung bei Gewinnfreibetrag!

Der Betrieb von bundesschatz.at wird per 30.6.2020 zur Gänze eingestellt. ...mehr

Welche Fixkostenzuschüsse erhalten Unternehmen aus dem Corona-Hilfsfonds?

Wann kann ein Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds gewährt werden? ...mehr

Welche steuerlichen Erleichterungen sieht das sogenannte „Wirtepaket“ vor?

Mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurden vom Gesetzgeber Steuererleichterungen für die Gastronomie beschlossen. ...mehr

Sachbezug von Firmenautos: Übergangsregelung bei Zulassung bis 30. Mai 2020

Die Sachbezugswerteverordnung wurde kurzfristig bezüglich Dienstautos geändert. ...mehr

Coronavirus: Was wird der Neustartbonus bringen?

Die genaue Höhe des Neustartbonus soll in weiter Folge vom tatsächlichen Beschäftigungsausmaß abhängen und wird erst im Zuge der Umsetzung festgelegt. ...mehr

Coronavirus: Welche laufenden Unterstützungsleistungen bringt der Härtefallfonds für EPU und Kleinstunternehmer?

Laufende Unterstützungsleistungen für EPU und Kleinstunternehmer ...mehr

Können Arbeitnehmer die Kosten für das Homeoffice steuerlich nutzen?

Jedem Arbeitnehmer steht für seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ein Werbungskostenpauschale von € 132,00 pro Jahr zu. ...mehr

Vorsicht vor gefälschten E-Mails im Namen des Finanzministeriums

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt auf www.bmf.gv.at vor gefälschten E-Mails. ...mehr

Wann ist ein Vorsteuerabzug bei der Vermietung von Wohnraum an einen Gesellschafter ausgeschlossen?

Ohne funktionierenden Mietenmarkt muss der Fremdvergleich anhand einer abstrakten Renditeberechnung angestellt werden. ...mehr

Vorsteuererstattung aus Drittländern für 2019 bis 30.6. beantragen!

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. ...mehr

Was ändert sich bei Einkommen- und Umsatzsteuer aufgrund des 18. COVID-19-Gesetzes?

Befristet keine Umsatzsteuer für Schutzmasken ...mehr

Wie sollen Angaben zu Zuschüssen, Garantien und Kurzarbeitsbeihilfen durch die Finanz geprüft werden?

Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung kann dies bezüglich der Kurzarbeitsbeihilfe überprüft werden. ...mehr

Tipps zum persönlichen Krisenmanagement

In vielen Unternehmen ist die Person der Unternehmerin oder des Unternehmers selbst eine der wichtigsten Ressourcen. ...mehr


Wann ist ein Vorsteuerabzug bei der Vermietung von Wohnraum an einen Gesellschafter ausgeschlossen?

Bei der Vermietung von Wohnungen oder Wohnhäusern an Gesellschafter stellt sich aus Sicht einer Kapitalgesellschaft häufig die Frage nach dem Vorsteuerabzug für die damit einhergehenden Aufwendungen. Die Finanzverwaltung hat in ihrem letzten Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien näher ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Vermietung von Wohnraum an einen Gesellschafter umsatzsteuerlich anerkannt wird.

Im ersten Schritt muss beurteilt werden, ob die Vermietung überhaupt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes begründet. Zu diesem Zweck sind die Umstände, unter denen die Immobilie tatsächlich genutzt wird, mit den Umständen, unter denen eine entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, für den jeweiligen Einzelfall zu vergleichen. Dabei ist insbesondere auf die Fremdüblichkeit des Mietentgelts (wobei moderate Abweichungen unschädlich sind) und des Mietvertrags (z. B. Kündigungsmodalitäten, Vorhandensein oder Fehlen von Indexklauseln) zu achten

Generell keine unternehmerische Tätigkeit liegt vor, wenn dem Gesellschafter durch die Überlassung der Immobilie ein Vorteil zugewendet werden soll, statt damit Einkünfte zu erzielen. Das wird etwa bei Luxusimmobilien in der außerbetrieblichen Sphäre einer Kapitalgesellschaft regelmäßig der Fall sein.

Begründet die Vermietung eine unternehmerische Tätigkeit, muss in einem zweiten Schritt nach ertragsteuerlichen Grundsätzen geprüft werden, ob dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter bewirkt wird. Dabei ist ein umfassender Fremdvergleich anzustellen, in den insbesondere einfließt, ob es für eine Immobilie in der gegebenen Bauart, Größe und Ausstattung einen funktionierenden Mietenmarkt gibt. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn ein fremder, ausschließlich am Mietertrag interessierter Vermieter ein vergleichbares Objekt gewinnbringend am Markt vermieten würde. Ist das der Fall und wird die Immobilie zu einem marktüblichen Mietentgelt an den Gesellschafter vermietet, dann liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Ohne funktionierenden Mietenmarkt muss der Fremdvergleich anhand einer abstrakten Renditeberechnung angestellt werden. Dabei werden Mietentgelte in Höhe von 3 % bis 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten regelmäßig als fremdüblich anerkannt und bewirken somit keine verdeckte Gewinnausschüttung.

Begründet die Vermietung von Wohnraum an den Gesellschafter im Ergebnis also entweder keine unternehmerische Tätigkeit oder wird dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt, dann ist ein Vorsteuerabzug für die damit einhergehenden Aufwendungen ausgeschlossen. Der für die Beurteilung notwendige Fremdvergleich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ist in der Praxis aber regelmäßig schwierig und hängt in besonderem Maß von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Daher sollte jedenfalls fachkundige Beratung in Anspruch genommen werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

Stand: 27. Mai 2020

Bild: 4th Life Photography - stock.adobe.com

 
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