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Aktuelle Termine bei Ditachmair & Partner ...mehr

Wie hoch ist der Grundanteil?

Am 3.5.2016 wurde die neue Verordnung zur Festlegung des Grundanteils der Anschaffungskosten bei vermieteten Gebäuden veröffentlicht. ...mehr

Welche Sonderausgaben werden automatisch abgezogen?

Bestimmte Zahlungen, die ab dem 1.1.2017 getätigt werden, werden zukünftig automatisch in Ihrer Steuererklärung erfasst. ...mehr

Was ist beim Pkw-Sachbezug zu beachten?

Entscheidung Bundesfinanzgericht: halber Sachbezug ...mehr

Zusammenfassende Meldung

Die ZM ist elektronisch mittels FinanzOnline zu erledigen. ...mehr

Bildungskarenz

Während der Bildungskarenz werden Arbeitnehmer von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich weiterzubilden. ...mehr

Autos mit ausländischem Kennzeichen dürfen ein Monat in Österreich gefahren werden

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, dürfen Sie grundsätzlich nur Fahrzeuge lenken, die in Österreich zugelassen sind. ...mehr

Haben Sie genug Zeit?

Ist der Stapel an Arbeit noch immer nicht kleiner, obwohl Ihr Arbeitstag schon wieder vorbei ist? ...mehr


Bildungskarenz

Voraussetzungen

Während der Bildungskarenz werden Arbeitnehmer von ihrer Tätigkeit freigestellt, um sich weiterzubilden. Die Weiterbildung kann im In- und Ausland absolviert werden. Es muss sich jedoch um Kurse mit beruflichem Bezug handeln (d. h. keine Kurse, die nur dem Hobby des Arbeitnehmers dienen).

Das Arbeitsverhältnis bleibt währenddessen bestehen. Daher muss die Bildungskarenz mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Der Arbeitnehmer hat keinen Rechtsanspruch darauf. Eine Bildungskarenz kann auch nur in Anspruch genommen werden, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor bereits mindestens sechs Monate gedauert hat (für Saisonbetriebe gelten Ausnahmeregelungen).

Dauer der Bildungskarenz

Die Karenz kann auf einzelne Teile aufgeteilt werden, die innerhalb von vier Jahren absolviert werden müssen. Der vereinbarte Zeitraum muss mindestens zwei Monate dauern und die Gesamtdauer bzw. der einzelne Teil darf ein Jahr nicht übersteigen.

Arbeitsrechtliche Ansprüche

Wenn nicht anders vereinbart, bleiben alle Rechtsansprüche, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, unberücksichtigt (außer es wurde anders vereinbart). Anspruch auf Sonderzahlungen hat der Arbeitnehmer nur für den Teil des Jahres, in dem er nicht in Bildungskarenz war (Vereinbarung zum Vorteil des Dienstnehmers ist möglich). 

Bildungsteilzeit

Neben der Bildungskarenz besteht auch die Möglichkeit einer Bildungsteilzeit. In diesem Fall ruht das Dienstverhältnis nicht zur Gänze. Es wird nur die wöchentliche Normalarbeitszeit herabgesetzt. Auch die Bildungsteilzeit muss mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Beginn, Dauer und Art der Teilzeitbeschäftigung müssen schriftlich festgehalten werden.

Beratung

Dieser Artikel ist nur ein Überblick. Wenn Sie mehr darüber wissen möchten, informieren wir Sie gerne in einem Beratungsgespräch.

Stand: 30. Mai 2016

 
Ditachmair & Partner Beratungsunternehmen
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