zum Inhalt

News

News

Wie ist die neue Kurzarbeit ab Juli 2022 geregelt?

Übersicht über die Regelungen der neuen Kurzarbeit ab Juli 2022 ...mehr

Welche Änderungen bringt das Teuerungsentlastungspaket?

Viele Einzelmaßnahmen sollen steuerliche Erleichterung bringen. ...mehr

Unter welchen Voraussetzungen sind Spenden für die Ukraine steuerlich abzugsfähig?

Welchen betraglichen Beschränkungen unterliegt der Spendenabzug für die Ukraine? ...mehr

Verfassungsgerichtshof kippt Abzugsverbot für Abfertigungszahlungen aus Sozialplänen

Unterliegen Abfertigungen aus Sozialplänen dem Betriebsausgabenabzugsverbot? ...mehr

Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2022 – Neue Sachbezugswerte ab 2023

Dies betrifft Wohnraum den der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt. ...mehr

Ist eine Pendlerpauschale bei Kostenübernahme des Öffi-Tickets durch den Arbeitgeber möglich?

Die Lohnsteuerrichtlinien sehen dazu einige Regelungen vor. ...mehr

Verlängerung der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse beschlossen

Eine verlängerte Frist für die Offenlegung und Aufstellung von Jahresabschlüssen wurde beschlossen. ...mehr

Wie wurde der Familienbonus Plus erhöht?

Mehr Steuerersparnis durch die Steuerreform und Teuerungsentlastungspaket. ...mehr

Wie Ihre Kunden zu Weiterempfehlern werden

Egal wie gut die eigene Verkaufsmannschaft ist, es gilt: Die beste Erfolgsquote hat meist ein Weiterempfehler. ...mehr


Verlängerung der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse beschlossen

Der Nationalrat hat am 19.5.2022 eine Verlängerung der bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes hinsichtlich der Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse) beschlossen.

Die Offenlegungsfrist für die Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 (und für Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtagen, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs. 1 UGB am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) verlängert sich demnach von neun auf zwölf Monate. Die Frist für die generelle Aufstellung des Jahresabschlusses (Aufstellungsfrist) wird von fünf auf neun Monate erstreckt.

In Anlehnung an die bisherige Regelung soll auch für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen, wonach die Offenlegungsfrist für die Bilanzstichtage 31.1.2022 und 28.2.2022 ebenfalls am 31.12.2022 endet. Ab dem Bilanzstichtag 31.3.2022 gilt dann wieder eine Offenlegungsfrist von neun Monaten, sofern die 12-Monatsfrist bis dahin nicht im Dauerrecht verankert wird. Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.9.2022 und die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022 endet.

Stand: 28. Juni 2022

Bild: skywalk154 - stock.adobe.com

 
Ditachmair & Partner Beratungsunternehmen
Wien | +43 1 810 14 61  Linz | +43 732 78 42 78 |