Nach wie vor beeinflusst die Corona-Gesetzgebung unternehmerische Entscheidungen und damit unseren Alltag. Zur besseren Orientierung haben wir ein Update zu den wichtigsten Fragen zusammengestellt. Kurzarbeit kommt diese Woche noch extra. Wiederrum die Bitte, tauschen Sie Ihre Erfahrungen mit uns aus. Für Fragen stehen nach dem Kanzleiurlaub wieder alle Mitarbeiter zur Verfügung.
1 Fixkostenzuschuss
FinanzOnline-Antrag für die 2. Tranche funktioniert
In der Phase I sind Unternehmer anspruchsberechtigt die im Zeitraum zwischen 16. März 2020 und 15. September 2020 Umsatzausfälle von mindestens 40 Prozent haben. Der Zuschuss wird für 3 Monate gewährt.
In der Phase II von Oktober – März 2021 genügt ein Umsatzausfall von 30%. D. h. insgesamt kann für 6 Monate ein Fixkostenzuschuss von den betroffenen Betrieben beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.
Ab sofort steht der Antrag zur Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COFAG für die zweiteTranche in FinanzOnline zur Verfügung. Zusammen mit der ersten Tranche können 75 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses zur Auszahlung gelangen.
Liegen die qualifizierten Daten aus dem Rechnungswesen bereits bei Beantragung der zweiten Tranche vor, kann der gesamte Fixkostenzuschuss der Phase I zu 100% mit dieser Tranche (ab 19. August 2020) beantragt werden.
In den Auszahlungsersuchen für die zweite und dritte Tranche ist die Höhe der Umsatzausfälle und Fixkosten in jedem Fall durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu bestätigen, auch wenn der beantragte Gesamtzuschuss die Höhe von EUR 12.000 nicht übersteigt.
Für die Durchführung benötigen wir eine unterschriebene Zustimmungserklärung.
Informationen zum Fixkostenzuschuss finden Sie unter: www.fixkostenzuschuss.at
2 Investitionsprämie
Richtlinien zur Investitionsprämie veröffentlicht
Das Wirtschaftsministerium hat gemeinsam mit BMF und BMK die Förderrichtlinien zur Investitionsprämie, sowie einen FAQ-Katalog dazu, veröffentlicht. Darin werden die Details zur COVID-Prämie für bestimmte Neuinvestitionen, zu beantragen ab 1. September, geregelt. Erste Maßnahmen dafür können entsprechend der Richtlinie schon ab 1. August getätigt werden. Die Abwicklung erfolgt durch das Wirtschaftsministerium bzw. das aws.
Was ist die COVID-19 Investitionsprämie?
Mit der COVID-19 Investitionsprämie soll ein Anreiz für Unternehmensinvestitionen geschaffen werden. Die Investitionsprämie wird 7 % von bestimmten Neuinvestitionen betragen, bei Neuinvestitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung, Gesundheit und Life-Science 14 %.
Als Förderungswerber kommen bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und aller Größen in Betracht. Die Förderung ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Die Antragstellung ist bei der Austria Wirtschaftsservice (aws) in der Zeit vom 1.9.2020 – 28.2.2021 möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass erste Maßnahmen (z.B.: Bestellung, Auftragserteilung, Baubeginn) für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen in der Zeit vom 1.8.2020 – 28.2.2021 gesetzt wurden.
Schwerpunkt – 14 % ZUSCHUSS FÜR INVESTITIONEN IM BEREICH „DIGITALISIERUNG“.
Investitionen im Bereich der „Digitalisierung“ werden – ebenso wie im Bereich „Gesundheit“ und „Ökologisierung“ - schwerpunktmäßig mit 14% der förderfähigen Investitionskosten gefördert. Nicht schwerpunktmäßig förderbare Investitionen werden mit 7% der förderfähigen Investitionskosten gefördert.
Ab einer Zuschusshöhe (Investitionsprämie) von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Folgende wesentliche Details sind jedenfalls zu beachten.
Im Bereich der „Digitalisierung“ werden Investitionen in Hardware, Software und Technologien gefördert, die unter anderem eine Digitalisierung von Infrastrukturen, Geschäftsmodellen und Prozessen begünstigen. Die Einführung wie auch Verbesserung von IT- und Cybersecurity Maßnahmen, E-Commerce, Homeoffice-Möglichkeiten und mobiles Arbeiten sowie die Nutzung der digitalen Verwaltung fallen beispielsweise ebenfalls darunter.
- Welche Hardware im Bereich Digitalisierung wird mit 14% gefördert?
Investitionen in folgender Hardware fallen darunter:
- Datenspeicher-Systeme
- Server,
- Drohnen
- 3D-Drucker
- Smart Office
- Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen, das sind Webcams, Beamer, spezifische Videokonferenzsysteme, Whiteboards, großflächige Screens
- Instrumente und Sensoren zur Datenerfassung und Datenausgabe/-vernetzung
- Investitionen in ITS-Lösungen (Verkehrstelematik) On- und Offroad
- digitale Messeinrichtungen
- digital gesteuerte Roboter
- Netzwerkkomponenten
- Simulationsanlagen
Welches Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen wird gefördert?
Webcams, Beamer, spezifische Videokonferenzsysteme, Whiteboards sowie großflächige Screens zählen zum förderbaren Equipment zur Durchführung von Videokonferenzen.
Was ist unter der Nutzung der digitalen Verwaltung zu verstehen?
Beispiele für die Nutzung der digitalen Verwaltung wären die Einführung der digitalen Signatur, die Verwendung von e-Rechnungen, Einrichtung von neuen Schnittstellen zu Verwaltungstools, USP-Anbindung sowie elektronische Beschaffungsvorgänge.
Was fällt unter den Begriff E-Commerce?
Unter E-Commerce versteht man unter anderem die digitale Transformation des Verkaufs -und Vertriebsprozesses, die Einführung und Weiterentwicklung von digitalen B2B- oder B2C-Anwendungen oder die Umsetzung von innovativen und datenbasierten Online-Strategien und der Aufbau von professioneller Internetpräsenz sowie Buchungsplattformen.
Was ist unter digitaler Infrastruktur und Technologie zu verstehen?
Investitionen in digitale Infrastruktur und Technologie sind beispielsweise Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud-Computing, 3D-Druck, Blockchain und Big Data fallen unter den Begriff digitale Infrastruktur und Technologien.
Werden Implementierungsleistungen für beispielsweise neu erworbene Server gefördert?
Ja, wenn diese aktiviert werden.
Zählt die Anschaffung von Software zu förderbaren Investitionen?
Neuanschaffungen von Software, die der Förderrichtlinie zur Investitionsprämie entsprechen, zählen zu den förderbaren Investitionen. Verlängerungen von Softwarelizenzen fallen nicht unter die förderbaren Neuanschaffungen. Erweiterungen von Softwarelizenzen zählen hingegen bei Aktivierung zu förderbaren Neuanschaffungen.
Welche Investitionen in digitaler Infrastruktur werden gefördert?
Investitionen zum Anschluss an Hochleistungsbreitnetze, Internet, Breitband, (mobile) WLAN-Netze, (mobiles) Netz, Cloud-Lösungen, Datensicherheitssysteme, Investitionen in die Digitalisierung der Energienetze sowie Unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV).
Wird Client-Equipment wie Headsets, Mikrophone, Mobiltelefone, Laptops oder Bildschirme gefördert?
Diese Investitionen zählen nicht zu Investitionen im Schwerpunkt-Bereich Digitalisierung, werden also nicht im Rahmen der Zuschussförderung mit 14 % gefördert, zählen allerdings zu den förderbaren Investitionen mit 7 % Förderung.
Was wird ganz generell durch die Investitionsprämie nicht gefördert?
- Klimaschädliche Investitionen, darunter fallen u.a. Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen.
- Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
- Aktivierte Eigenleistungen
- Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
- Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
- Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen und Grundstücken.
- Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht
- Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder
- Finanzanlagen
- Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
3 Härtefall-Fonds
Seit 16. August kann Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds für das fünfte "Corona-Monat" (von 16. Juli bis 15. August) beantragt werden
Der Härtefall-Fonds ist eine Förderung der Bundesregierung für Selbständige. Nachdem in einer ersten Phase eine Unterstützung von bis zu 1.000 Euro geleistet wurde, läuft nun die zweite Phase des Härtefall-Fonds.
In Phase 2 des Härtefall-Fonds können für 6 Betrachtungszeiträume von insgesamt 9 Betrachtungszeiträumen Zuschüsse beantragt werden. Pro Betrachtungszeitraum ist der Zuschuss zur Abgeltung des Einkommensentfalles mit 2.000 Euro begrenzt, insgesamt daher mit 12.000 Euro.Die 9 möglichen Betrachtungszeiträume reichen vom 16.3.2020 bis 15.12.2020.
Im Unterschied zur Auszahlungsphase 1 wird der Förderungsbetrag zur Abgeltung des Einkommensentfalles nach dem Nettoverdienstentgang konkret berechnet; in Fällen, in denen das nicht möglich ist, erfolgt eine pauschale Förderung mit 500 Euro. Zudem gibt es eine Mindestförderhöhe von 500 Euro und einen zusätzlichen Comeback-Bonus in Höhe von 500 Euro je Betrachtungszeitraum
Ab 16. August, ist die Einreichung auf Förderung aus dem Härtefall-Fonds für das fünfte "Corona-Monat" (von 16. Juli bis 15. August 2020) über das Antragsformular möglich. Weiterführende Informationen, wie die am häufigsten gestellten Fragen dazu, finden Sie hier - https://bit.ly/31h6pxO
Antragsformular finden Sie hier: https://bit.ly/2YmB8HF