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Aktuelle Termine bei Ditachmair & Partner ...mehr

Verwendung von KFZ mit ausländischen Kennzeichen im Inland

Werden Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, sind diese grunsätzlich im Inland zuzulassen. ...mehr

Erhöhte Forschungsprämie ab 2011

Abschaffung der Forschungsfreibeträge und Erhöhung der Forschungsprämie. ...mehr

Lohnpfändung: Der Arbeitgeber als Drittschuldner

Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln. ...mehr

Option zur Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen

Unter Grundstücksumsätzen werden Umsätze im Zusammenhang mit Grund und Boden und darauf errichteten Gebäuden verstanden. ...mehr

Die neue Selbstanzeige

Novelle des Finanzstrafgesetzes 2010. ...mehr


Lohnpfändung: Der Arbeitgeber als Drittschuldner

Kommt es bei einem Arbeitnehmer zu einer gerichtlichen Lohnpfändung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln. Der pfändbare Betrag muss bis zur Tilgung der Schuld an den Gläubiger überwiesen werden.

Arbeitgeber als Drittschuldner

Der Arbeitgeber wird in diesem Zusammenhang als Drittschuldner bezeichnet. Er muss innerhalb von vier Wochen dem Gläubiger und dem Gericht eine Drittschuldnererklärung übermitteln. Die Pfändung des Arbeitseinkommens umfasst das gesamte Einkommen sowie Sachleistungen. Gepfändet werden darf nur oberhalb des Existenzminimums.

Durch die Verpflichtung zur Berechnung des Existenzminimums entsteht dem Arbeitgeber ein entsprechender Verwaltungsaufwand. Um einen Teil der Kosten zurückzubekommen, stehen ihm zu:

  • 2 % des an den Gläubiger zu zahlenden Betrages – höchstens € 8,00 bei der ersten Zahlung an den Gläubiger
  • 1 % – höchstens € 4,00 bei jeder weiteren Zahlung

Existenzminimum-Beträge für 2011

Der allgemeine Grundbetrag in Höhe von € 793,00 monatlich (€ 185,00 wöchentlich, € 26,00 täglich) bleibt dem Arbeitnehmer, wenn er Sonderzahlungen erhält. Der erhöhte allgemeine Grundbetrag in Höhe von € 925,00 monatlich (€ 215,00 wöchentlich, € 30,00 täglich) steht dem Arbeitnehmer zu, wenn er keine Sonderzahlungen erhält.
Der Unterhaltsgrundbetrag beträgt pro unterhaltsberechtigter Person € 158,00 monatlich (€ 37,00 wöchentlich, € 5,00 täglich). Bis zu einem Höchstbetrag von € 3.160,00 monatlich (€ 740,00 wöchentlich, € 105,00 täglich) kann sich das Existenzminimum des Arbeitnehmers maximal erhöhen.
Die angegebenen Werte stellen nur das allgemeine Existenzminimum dar. Vom Bundesministerium für Justiz werden jährlich genaue Existenzminimum-Tabellen zur Verfügung gestellt (www.justiz.gv.at). Anhand dieser Tabellen kann ausgehend vom Nettolohn des Arbeitnehmers das dem Arbeitnehmer verbleibende Existenzminimum ermittelt werden.

Ist die hereinzubringende Forderung ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, so sind zusätzliche Regelungen zu beachten. Der Arbeitnehmer kann in bestimmten Fällen beim Exekutionsgericht die Erhöhung des Existenzminimums beantragen. Umgekehrt kann auch der Gläubiger die Herabsetzung beantragen (z.B. wenn der Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Trinkgelder erhält).

Stand: 10. März 2011

 
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