Werden Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, sind diese grundsätzlich (nach Ablauf einer ein-monatigen-Frist) nach dem KFG im Inland zuzulassen und unterliegen anknüpfend der Einfuhrumsatzsteuer und der NoVA. Dies beruht auf der Vermutung eines dauernden Standortes des Fahrzeuges in Österreich, welche im Rahmen eines Gegenbeweises widerlegt werden kann. Voraussetzung für einen Gegenbeweis ist, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges im Ausland befindet, dh dass das KFZ überwiegend im Ausland (zB an fünf von sieben Tagen) verwendet wird. In diesem Fall würde in Österreich auch keine Einfuhrumsatzsteuer bzw. NoVA anfallen.
Stand: April 2011