Probezeit: Während der ersten 3 Monate kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen. Erfüllt der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule (Blockunterricht) während der ersten 3 Monate, kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis während der ersten 6 Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb (in der Ausbildungsstätte) jederzeit einseitig auflösen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein Erstlehrverhältnis oder um ein Folgelehrverhältnis aufgrund eines Lehrplatzwechsels handelt. Das BAG sieht die Probezeit zwingend vor. Sie kann durch Vereinbarung weder verkürzt noch verlängert werden. Beispiel Probezeit:
Feststellen der Probezeit eines Lehrlings bei (teilweiser) Absolvierung des Berufsschullehrgangs in den ersten 3 Monaten des Lehrverhältnisses
| Beginn Lehrzeit | Beginn Berufsschule | Ende Berufsschule | ersten 6 WO im Lehrbetrieb von | bis |
Dauer |
Ende Probezeit | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fall A | 06.09. | 06.09. | 31.10. | 01.11. | 12.12. | 42 Tage | 12.12. |
| Fall B | 23.08. | 06.09. | 31.10. | 23.08.
01.11. |
05.09.
28.11. |
14 Tage 28 Tage 42 Tage | 28.11. |
| Fall C | 21.07. | 06.09. | 31.10. | 21.07. | 31.08. | 42 Tage | 31.10. 1) |
Weiterverwendungspflicht (Behaltepflicht): a) Allgemeine Bestimmungen: Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den ausgelernten Lehrling 3 Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden. Die Verpflichtung besteht jedoch nur dann, wenn das Lehrverhältnis durch Zeitablauf endet oder der Lehrling die Lehrabschlussprüfung innerhalb der Lehrzeit erfolgreich abgelegt hat, wobei das Lehrverhältnis mit Ablauf der Woche endet, in der die Prüfung abgelegt wurde. Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, trifft diesen Lehrberechtigten die Verpflichtung nur im halben Ausmaß. Zu beachten ist, dass verschiedene Kollektivverträge Bestimmungen über eine zeitliche Verlängerung der gesetzlichen Weiterverwendungspflicht enthalten. b) Varianten zur Lösung des Dienstverhältnisses während der Behaltepflicht: Im Rahmen eines in der Behaltepflicht unbefristeten Dienstverhältnisses kann während dieser Zeit eine Kündigung ausgesprochen werden, sofern das Dienstverhältnis nach Ablauf der Weiterverwendungspflicht endet. Das Gesetz verpflichtet den Lehrberechtigten nur, den Lehrling im Betrieb 3 Monate im erlernten Beruf weiter zu beschäftigen. Ein geschütztes Dienstverhältnis während dieser Zeit kann davon nicht abgeleitet werden. Eine einvernehmliche Auflösung während der Behaltezeit ist jederzeit möglich. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Weiterverwendungspflicht durch einen befristeten Dienstvertrag zu erfüllen. Diese Vereinbarung kann schon bei Abschluss des Lehrvertrags, während der Lehrzeit oder mit Beginn der Weiterverwendungszeit getroffen werden. c) Hemmung der Behaltepflicht: Die Behaltezeit wird duch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag, für den der Arbeitnehmer einberufen wird, und endet mit dem Tag der Entlassung aus dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst. Diese Fristenhemmung stellt eine sog. Fortlaufhemmung dar, so dass der in den Präsenzdienst fallende Teil der Behaltezeit nach Ende des Präsenzdienstes weiterläuft. Diese Hemmung kommt bei befristeten sowie unbefristeten Dienstverträgen für die Dauer der Behaltezeit zum Tragen. Bei einer Schwangerschaft der Dienstnehmerin ergeben sich folgende Regelungen:
- Wurde die Weiterverwendungszeit im Rahmen eines unbefristeten Vertrages abgeschlossen, bewirkt weder der Eintritt der Schutzfrist vor oder nach der Entbindung noch die Karenz eine Hemmung des Fort- oder Ablaufs der Weiterverwendungspflicht
- Wird die Weiterverwendungsverpflichtung durch ein befristetes Dienstverhältnis entsprochen, wird die Behaltefrist von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn der gesetzlichen oder individuellen Schutzfrist gehemmt, es sei denn die Befristung erfolgt aus sachlich gerechtfertigten Gründen.
Beispiel:
Befristung der Weiterverwendungspflicht: 01.09.06 - 30.11.2006
Meldung der Schwangerschaft: 16.10.2006
Voraussichtlicher Geburtstermin: 04.06.2007
Beginn des Beschäftigungsverbots:09.04.2007
Tatsächliches Ende des befristeten Dienstverhältnisses 08.04.2007


