Für das Zustandekommen eines Lehrvertrags sind bestimmte Formvorschriften bzw. Voraussetzungen erforderlich:
- Der aufzunehmende Lehrling muss das 9. Schuljahr vollendet haben.
- Der Lehrberechtigte hat binnen drei Wochen nach Beginn des Lehrverhältnisses, den Lehrvertrag
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- gebührenfrei
- in vierfacher Ausfertigung
- unterschrieben vom Lehrberechtigten und Lehrling (wenn Lehrling minderjährig, auch dessen gesetzlicher Vertreter wie Vater, Mutter oder gesetzlicher Vormund)
- bei der zuständigen Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer einzureichen.
Die Lehrlingsstellen bieten zur Erleichterung ein EDV-Lehrvertragsservice. Nach entsprechender Anmeldung wird dem Betrieb der korrekt ausgefüllte Lehrvertrag zugesandt. Da im Lehrvertrag nicht alle der in § 2 AVRAG vorgegebenen Angaben enthalten sind, ist zusätzlich zum Lehrvertrag ein Dienstzettel auszustellen. Bezüglich der Anmeldeformalitäten ist der Lehrling bei der zustänigen GKK (dabei gelten die üblichen Meldefristen), bei der zuständigen Berufsschule binnen 14 Tagen und bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer binnen 3 Wochen anzumelden.


