Zur Lehrlingsausbildung ist der Gewerbeinhaber als natürliche Person oder eine fachlich geeignete Person mit Ausbilderprüfung befähigt (Ausbilder). Die Ausbilderprüfung wird grundsätzlich im Rahmen der Meisterprüfung abgelegt. Für Personen, die keine Meisterprüfung ablegen, haben die Landeshauptleute mindestens 2 Prüfungstermine pro Jahr festzulegen. Ein Ausbilder ist immer dann zu bestellen, wenn
- der Gewerbeinhaber eine juristische Person (zB GmbH) oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts (zB OHG) ist,
- in Art und Umfang des Unternehmens eine fachliche Ausbildung unter Aufsicht des Lehrberechtigten nicht zulässt (zB bei Filialbetrieben, bei vielen Lehrlingen),
- in Fortbetrieb (zB durch den überlebenden Ehepartner) besteht
Die Zahl der auszubildenden Lehrlinge richtet sich nach der Anzahl der übrigen Beschäftigten im Betrieb mit Lehrabschlussprüfung oder Berufspraxis. Diese sog. Verhältniszahlen sind in den Ausbildungsvorschriften für den jeweiligen Lehrberuf zu finden. Ein Überschreiten dieser Lehrlingshöchstzahl ist nur mit Zustimmung der Lehrlingsstelle möglich.


