Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Dienstverhältnis. Während diesem befristeten Dienstverhältnis soll der Lehrling in einem Lehrberuf fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden (§ 1 BAG). Lehrberufe sind Tätigkeiten:
- Die alle oder einzelne Teile einer den Bestimmungen der GewO 1994 unterliegenden Beschäftigung oder mehrere solcher Beschäftigungen zum Gegenstand haben,
- die geeignet sind, im Wirtschaftsleben den Gegenstand eines Berufs zu bilden
- und deren sachgemäße Erlernung mindestens 2 Jahre erfordert.
Die zu erlernenden Berufe, die Dauer der Lehrzeit und die verwandten Lehrberufe werden in der Lehrberufsliste aufgezählt. Die gleichzeitige Ausbildung ist in maximal 2 Lehrberufen (Doppellehre) zulässig (Beispiel: Koch-Kellner). Die Dauer einer Doppellehre beträgt die Hälfte der Gesamtzeit beider Lehrzeiten, vermehrt um ein Jahr, höchstens jedoch 4 Jahre. Bei verwandten Lehrberufen ist eine Doppellehre jedoch nicht möglich. Unter verwandte Lehrberufe versteht man solche Lehrberufe, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- oder Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verreichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsvorgänge erfordern.
(Beispiel: Damenkleidermacher - Herrenkleidermacher).


