Rechtsgrundlage für die Vergütung der EFZ bildet das ASVG § 53 b (3). Darin ist festgelegt, dass der Dienstgeber sich Aufwendungen, die bei Arbeitsverhinderung durch Unfälle (Arbeits-, Weg- und Freizeitunfälle) von Dienstnehmern entstehen, teilweise vergüten lassen kann und zwar wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- der Dienstgeber/in beschäftigt in seinem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer/innen
- der Unfall muss länger als drei aufeinander folgende Kalendertage andauern. In diesem Fall gebührt die Rückerstattung dann ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens 6 Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr).
Die Höhe der Rückerstattung beträgt 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts (Krankenentgelt) einschließlich allfälliger Sonderzahlungen. Der Erstattungsantrag muss bei der AUVA eingebracht werden (per Fax möglich). Finanziert werden diese Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung.


