Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
- ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber anzuzeigen und
- auf Verlangen des Dienstgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung der zuständigen Krankenkasse oder eines Amts- oder Gemeindearztes über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Kommst der Angestellte diesen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt. Diese Verpflichtungen gelten sowohl für den Arbeiter (im EFZG geregelt), als auch für den Angestellten (Regelung im AngG).


