a) beim selben Arbeitgeber:
Für die Bemessung der Dauer des Anspruchs bei Krankheit oder Unglücksfall und bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit sind Dienstzeiten die keine längeren Unterbrechnungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechnung durch
- eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers oder
- einen Austritt ohne wichtigen Grund oder
- eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung
eingetreten ist.
Wird ein Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen, sondern mit geänderter Arbeitszeit fortgesetzt, ist es als Einheit anzusehen.
b) bei anderen Arbeitgebern:
Dienstzeiten aus einem vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber sind für die Bemessung der Dauer des Anspruchs bei Krankheit oder Unglücksfall und bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anzurechnen, wenn
- der Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, erfolgte,
- die Anrechnung der im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeit für die Bemessung der Dauer des Urlaubs, der KÜndigungsfrist sowie der Entgeltfortzahlung vereinbart wurde
- die Dienstzeiten keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen und
- das vorausgegangene Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung des Arbeitnehmers, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung beendet worden ist.
Nicht anzurechnen sind allerdings Zeiten einer Bildungskarenz.


