Hierbei unterscheiden wir zwischen
- Krankheit oder Unglücksfall und
- Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Bei Krankheit oder Unglücksfall
Ist ein Angestellter nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er seinen Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen.
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
Beruht die Dienstverhinderung jedoch auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, so verlängert sich die Anspruchsdauer auf acht Wochen.


