Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung eines Dienstverhältnisses ein Zeitguthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit oder Überstunden, für die Zeitausgleich gebührt, ist das Guthaben abzugelten, soweit der Kollektivvertrag nicht die Verlängerung der Kündigungsfrist im Ausmaß dieses Zeitguthabens vorsieht und der Zeitausgleich in diesem Zeitraum verbraucht wird (zB Zusatzkollektivvertrag für Saisonverhältnisse im Gastgewerbe).
Für Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von 50 %. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Der Kollektivvertrag kann Abweichendes regeln.


