Bei einer Abgeltung gegen Freizeit gebührt für eine:
| Mehrstunde | Freizeit im Ausmaß von 1,25 Stunden bzw. 1 Stunde |
|---|---|
| Überstunde mit 50 % Zuschlag | Freizeit im Ausmaß von 1,5 Stunden |
| Überstunde mit 100 % Zuschlag | Freizeit im Ausmaß von 2 Stunden |
Erläuterung Mehrarbeit:
Bezugnehmend auf das Plus an Zeitguthaben von 0,25 h ist zu unterscheiden, ob es sich um Mehrarbeit bei einem Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigten handelt.
Bei Vollzeitbeschäftigten, deren kollektivvertragliche Normalarbeitszeit unter der gesetzlichen von 40 h liegt (zB Handelsangesteller mit 38,50 h/Woche), fällt für die Differenz kein Zuschlag von 25 % an.
Teilzeit-Mehrarbeit ist jene Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten, die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht, aber noch nicht kollektivvertragliche Mehrarbeit bzw. Überstundenarbeit ist. In diesem Fall kommt der Zuschlag von 25 % zur Anwendung.
Teilzeit-Mehrarbeitsstunden sind dann nicht mit einem 25%igen Zuschlag zu berücksichtigen wenn:
-
sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden;
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bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird.
Der abweichende 3-Monats-Zeitraum (statt Kalendervierteljahr) ist aber jedenfalls im Vorhinein zu fixieren.
Erläuterung Überstundenarbeit:
Das Arbeitszeitgesetz lässt auch zu, dass der Überstundengrundlohn in Freizeit im Verhältnis 1:1 und der Zuschlag finanziell abgegolten wird. Es muss allerdings beachtet werden, dass hier die Steuerfreiheit gem. § 68 EStG (Zuschlag für die ersten 10 Überstunden lohnsteuerfrei) nicht gegeben ist.
Grundsätzlich sehen die Kollektivverträge nur für Überstunden, die an Werktagen untertags geleistet werden, einen Zuschlag von 50 % vor. Für Überstunden an Werktagen ab einem bestimmten Zeitpunkt (Nachtüberstunden), Überstunden an Sonntagen und Feiertagen bestimmen diese meistens einen Zuschlag von 100 %.


