Wird vereinbart, dass Mehrleistungen in Form von Freizeit abgegolten wird, so kann dies entweder noch im laufenden Monat geschehen oder das Zeitguthaben wird für den späteren Verbrauch ins nächste Monat übertragen.
Wird bei einer Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleiches von Zeitguthaben nicht von vorherein festgelegt und bestehen
- bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nach Ablauf des halben Durchrechnungszeitraums,
- bei einem längeren Durchrechnungszeitraum nach Ablauf von 26 Wochen
Zeitguthaben, ist der Ausgleichszeitpunkt binnen vier Wochen festzulegen oder der Ausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren.
Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist
- der Zeitausgleich für noch nicht ausgeglichene Überstunden, die bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit oder gleitender Arbeitszeit durch Überschreitung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit entstehen, binnen sechs Monaten nach Ende des Durchrechnungszeitraums bzw. der Gleitzeitperiode zu gewähren.
- in sonstigen Fällen der Zeitausgleich für sämtliche in einem Kalendermonat geleistete und noch nicht ausgeglichene Überstunden binnen sechs Monaten nach Ende des Kalendermonats zu gewähren.
Werden Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten, wirken sie sich weder auf das Urlaubs- und Krankenentgelt noch auf die Abfertigung erhöhend aus.


