Nach der Verwaltungspraxis sind echte Ferialpraktikanten steuerrechtlich als Arbeitnehmer zu betrachten und grundsätzlich LSt-pflichtig. Aufgrund der üblichen Taschengeldbeträge wird im Regelfall keine Lohnsteuer anfallen, dennoch ist ein Lohnkonto zu führen und ein Lohnzettel auszustellen.


