"Echte" Ferialpraktikanten sind nur solche, bei denen der Lehrplan der Schule bzw. die Studienordnung der Universität die Absolvierung eines Praktikums verpflichtend vorsehen (Pflichtschulpraktikum). Echte Ferialpraktikanten weisen folgende Merkmale auf:
- weisungsfrei
- in erster Linie im eigenen (Ausbildung) Interesse tätig
- an keine betriebliche Arbeitszeit gebunden
- nicht in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert
- keine Arbeitspflicht, sondern der Ausbildungszweck, somit das Aneignen praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten steht im Vordergrund
Mangels Arbeitnehmereigenschaft hat der Ferialpraktikant auch keinen Entgeltanspruch. Nach freier Vereinbarung kann ein Taschengeld ausbezahlt werden, was allerdings Auswirkungen in SV-rechtlicher Hinsicht haben kann. Eine weitere Konsequenz der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft ist, dass die arbeitsrechtlichen Sonderbestimmungen wie insbesondere das Angestelltengesetz (AngG) sowie das Urlaubsgesetz (UrlG) keine Anwendung finden.


