Als Werkverkehr bezeichnet man die Beförderung der
Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den
Arbeitgeber selbst oder durch Dritte.
Um die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels durch die Arbeitnehmer
zu fördern, sollen die Regelungen des Werkverkehrs ausgedehnt
werden.
In Zukunft soll der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, seine aktiven
Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem
Massenbeförderungsmittel (öffentlich) befördern zu lassen, ohne
dass dafür ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem
Dienstverhältnis (Sachbezug) für den Arbeitnehmer besteht.
Die Befreiung von diesem steuerpflichtigen Vorteil soll aber nur jenen
Arbeitnehmern zukommen, die dem Grunde nach die Voraussetzungen
für die Pendlerpauschale erfüllen.
Wird ein kostenloser Werkverkehr vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen,
kann nicht zusätzlich eine Pendlerpauschale geltend gemacht
werden.


