Kommt es während eines Krankenstandes zu einer einvernehmlichen
Lösung zwischen dem/der ArbeitgeberIn und dem/der kranken
Arbeitnehmer/In und wird dabei auch eine
Wiedereinstellungszusage für die Zeit nach der Genesung
gegeben und kommt es dann zu einem tatsächlichen Wiedereintritt, so ist
die einvernehmliche Lösung unwirksam.
Sollte keine Wiedereinstellungszusage gemacht worden sein, so ist die
einvernehmliche Lösung rechtswirksam.


