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Erweiterter Bestandsschutz für ältere Arbeitnehmer erst nach 2 Dienstjahren

Erweiterter Bestandsschutz für ältere Arbeitnehmer erst nach 2 Dienstjahren

 

Ältere ArbeitnehmerInnen, die vom/von der ArbeitgerIn gekündigt werden, können eine Kündigung als sozialwidrig anfechten, wobei das Lebensalter und die damit verbundene erschwerte Vermittelbarkeit als "erschwerend" einzustufen sind.

Ab 01.01.2011 wird im Arbeitsverfassungsgesetz neu aufgenommen, dass Personen, die beim Eintritt 50 Jahre oder älter sind, die "Erschwernis Lebensalter" erst nach einer zweijährigen Beschäftigungsdauer bei der Sozialwidrigkeitsanfechtung Berücksichtigung findet.

 

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