Ältere ArbeitnehmerInnen, die vom/von der ArbeitgerIn gekündigt
werden, können eine Kündigung als sozialwidrig anfechten, wobei das
Lebensalter und die damit verbundene erschwerte Vermittelbarkeit als
"erschwerend" einzustufen sind.
Ab 01.01.2011 wird im Arbeitsverfassungsgesetz neu aufgenommen, dass
Personen, die beim Eintritt 50 Jahre oder älter sind, die
"Erschwernis Lebensalter" erst nach einer zweijährigen
Beschäftigungsdauer bei der Sozialwidrigkeitsanfechtung
Berücksichtigung findet.


