In der alten Rechtslage bestand für behinderte Personen nach 6
Monaten ab dem Eintritt ein besonderer Kündigungsschutz.
Die neue Regelung sieht nun vor, dass erst nach 4 Jahren ab dem
Eintritt ein besonderer Kündigungsschutz gegeben ist. Eine
Ausnahme liegt vor, wenn die Person im Laufe der Beschäftigung vom
Bundessozialamt die Behinderungseigenschaft zugesprochen bekommt.
Auch die Zeit, für welche kein besonderer Kündigungsschutz besteht, aber
der Status der begünstig behinderten Person vorliegt, kann die
Befreiung für DB/DZ/KommSt in Anspruch genommen
werden.


