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Änderung bei Behinderteneinstellungsgesetz

Änderung bei Behinderteneinstellungsgesetz

 

In der alten Rechtslage bestand für behinderte Personen nach 6 Monaten ab dem Eintritt ein besonderer Kündigungsschutz.

Die neue Regelung sieht nun vor, dass erst nach 4 Jahren ab dem Eintritt ein besonderer Kündigungsschutz gegeben ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Person im Laufe der Beschäftigung vom Bundessozialamt die Behinderungseigenschaft zugesprochen bekommt.

Auch die Zeit, für welche kein besonderer Kündigungsschutz besteht, aber der Status der begünstig behinderten Person vorliegt, kann die Befreiung für DB/DZ/KommSt in Anspruch genommen werden.

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