Ab 01.01.2011 muss auf Ausschreibungen, mittels welchen ArbeitnehmerInnen gesucht werden (Stelleninserate über Zeitungen, Internet, AMS, Schilder vor dem Betriebsgebäude), das für die zu besetzende Position geltende kollektivvertragliche Mindestentgelt bzw. eine allfällig bestehende Bereitschaft zu Überzahlungen bekannt gegeben werden.
Die Angabe des höheren Istentgelts wiederum erspart die Angabe des kollektivvertraglichen Mindestentgelts.


