- Die Einreichung des Zugangsalters:
Frühest mögliches
Antrittsjahr im Jahr Frauen Männer
2007 ab 52 ab 57
2008 ab 52,5 ab 57,5
2009 ab 53 ab 58
2010 ab 53,5 ab 58,5
2011 ab 54 ab 59
2012 ab 54,5 ab 59,5
Ab 2013 ist die Anhebung abgeschlossen und ein Altersteilzeitbeginn für Männer erst ab 60 und für Frauen ab 55 möglich. - In den letzten 25 Jahren muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mindestens 780 Wochen (15 Jahre) arbeitslosenversicherungspflichtig (also nicht geringfügig) beschäftigt gewesen sein.
Die Rahmenfrist von 25 Jahren wird dann um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern (bis zur Vollendung des 15. Lebensjahre) verlängert. - Vor Beginn der Altersteilzeit muss das letzte Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate gedauert haben.
- Das Beschäftigungsausmaß innerhalb des letzten Jahres darf höchstens um 20 Prozent unter der gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen. Das gilt auch für vorherige Arbeitsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern. Lücken zwischen Vollzeit-Arbeitsverhältnisse (bzw. mindestens 80%igen Teilzeitarbeitsverhältnissen wie zb: Arbeitslosigkeit sind nicht schädlich.
- Mit dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin ist eine Vereinbarung abzuschließen, die Arbeitszeit auf 40 bis 60% der bisherigen Normalarbeitszeit zu verringern. Die Verringerung bezieht sich auf die durchschnittliche Normalarbeitszeit während der letzten 12 Monate, bei kürzerer Beschäftigungsdauer während dieser kürzeren Beschäftigung.
- Es ist zu vereinbaren, dass der Arbeitgeber/ die Arbeitgeberin zumindest für die Hälfte dieser Arbeitszeitverringerung einen Lohnausgleich gewährt. Als Basis für die Berechnung des Lohnausgleiches gilt der Durchschnittsverdienst des letzten Jahres.
- Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin entrichtet die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslostenversicherung) auf Grundlage des Einkommens vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit.
- Eine allfällige Abfertigung wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet.
Ausgeschlossen von der geförderten Altersteilzeit sind alle, die eine Leistung aus der Pensionsversicherung, Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder einen Ruhegenuss von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder zumindest die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen beziehen.


