Die Höhe des Altersteilzeitgeldes ist abhängig von
der gewählten Variante der Altersteilzeit.
Es kann zwischen 2 Varianten gewählt
werden:
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- Altersteilzeit ohne Freizeitblock
Hier komt es zu einer gleich bleibenden Reduzierung der Arbeitszeit. Dem Dienstgeber steht es frei ob er im Laufe der Altersteilzeitarbeit eine Ersatzarbeitskraft einstellt oder einen Lehrling ausbildet (nähere Infos zur Ersatzarbeitskraft siehe unten).
Geschieht dies nicht, werden durch das Altersteilzeitgeld nur die Hälfte des Lohnausgleiches (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) ersetzt.
Sollte für Zeiträume der Altersteilzeitvereinbarung, eine Ersatzarbeitskraft eingestellt oder ein Lehrling ausgebildet werden, gebührt die Abgeltung der finanziellen Aufwände zur Gänze.
Schematische Darstellung:
Altersteilzeit ohne Freizeitblock
für Zeiträume ohne Ersatzkraft für Zeiträume mit Ersatzkraft
50% Förderung 100% Förderung
-
Blockzeitvereinbarung
Bei dieser Variante wird vereinbart, dass der Dienstnehmer im Rahmen der Altersteilzeit eine bestimmte Zeitspanne "voll" weiterarbeitet ("Arbeitsphase") und im darauf folgenden Zeitraum ("Freizeitphase") wegen Inanspruchnahme von Zeitausgleich überhaupt keine Arbeitsleistung mehr erbringen muss. Diese Form der Altersteilzeit nennt man geblockte Altersteilzeit.
Bei der Blockzeitvereinbarung muss in jedem Fall spätestens mit dem Beginn der Freizeitphase eine Ersatzarbeitskraft eingestellt oder ein Lehrling ausgebildet werden.
Geschieht dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht, ist das gesamte bis dahin ausbezahlte Altersteilzeit an das AMS zurückzuzahlen.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Einstellung der Ersatzkraft unterscheidet mann beim Blockmodell grundsätzlich 3 Fallvarianten.
| Einstellung der Ersatzkraft folgt |
| Variante 1 |
spätestens mit Beginn der Freizeitphase UND |
--> volle Förderung |
| Variante 2 | spätestens mit Beginn der Freizeitphase, ABER erst nach mehr als 60% der Laufzeit der Alterszeilzeit |
--> Eingeschränkte Förderung |
| Variante 3 | erst nach Beginn der Freizeitphase | --> keine Förderung |
Erläuterungen zu den einzelnen Varianten:
zu Variante 1
Wird die Ersatzarbeitskraft/der Lehrling spätestens ab Beginn des vierten Fünftels der Arbeitsteilzeit eingestellt, so führt das AMS zum Zeitpunkt der Einstellung dieser Person eine Zwischenabrechnung durch.
Das bis zu diesem Zeitpunkt ausbezahlte Altersteilzeitgeld (50% des Lohnausgleichs und der zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträge) wird mit dem vergleichen, das bei durchgehender Beschäftigung einer zusätzlichen Person gebührt hätte. Der so festgestellte Differenzbetrag ist anteilig und wird in den folgenden Monaten zusätzlich zum laufenden Altersteilzeitgeld ausbezahlt.
zu Variante 2
Wird die Ersatzkraft/der Lehrling erst nach Beginn des vierten Fünftels der Altersteilzeit eingestellt, wird nur für die rechtlichen MOnate das laufende Altersteilzeitgeld um jeweils 50% erhöht.
Die Freizeitphase darf in keinem Fall mehr als 2,5 Jahre betragen.


