Als Ersatzkraft gilt:
- jede zusätzliche, über der Geringfügigkeitsgrenze und nicht nur vorübergehend beschäftigte Person, die zuvor arbeitslos war, sowie
- jeder zusätzliche ausgebildete Lehrling (muss nicht zuvor arbeitslos gewesen sein).
Eine nicht nur vorübergehende Beschäftigung liegt vor, wenn diese zumindest für vier Wochen vereinbart wurde.
Bei der Arbeitslosigkeit der Ersatzkraft muss es sich nicht um einen Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung oder um eine als Arbeit suchend vorgemerkte Person handeln.
Die Ersatzkraft muss nicht zwingend dieselbe Tätigkeit und denselben Arbeitsort wie der in Altersteilzeit gehende ArbeitnehmerIn haben, allerdings muss es sich zumindest um denselben Betrieb handeln.
Eine bereits vor dem Beginn der Altersteilzeit eingestellte Person gilt nur dann als Ersatzkraft, wenn zwischen Einstellung und Beginn der Altersteilzeit nicht mehr als ein Monat, bei Lehrlingen nicht mehr als drei Monate liegen.


