Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden auf Werktage fallende Tage der Erkrankung auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage gedauert hat (hier werden also auch Samstage, Sonntage und Feiertage mitgezählt; § 5 UrlG). Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen.
Erkrankt der Arbeitnehmer vor dem Urlaub, ist mit ihm abzuklären, ob er eventuell von der Urlaubsvereinbarung zurücktritt oder aber zB bei rechtzeitiger Genesung „direkt“ vom Krankenstand in den Urlaub wechselt. Ein Arbeitsantritt dazwischen ist nicht notwendig.
Pflegeurlaub und andere Dienstverhinderungen
Entsteht nach Urlaubsantritt ein Pflegebedarf für länger als 3 Kalendertage, sind die darauf fallenden Werktage analog zum Krankenstand auf den Erholungsurlaub nicht anzurechnen
Diese Analogie greift auch bei sonstigen Dienstverhinderungsgründen.


