Ab dem 6. bzw. 16 Tag bzw. ab dem 7. Monat können Tagesgelder für In- und Auslandsdienstreisen gem. § 3 Abs. 1 Z 16b EStG steuerfrei behandelt werden, wenn:
a) eine bestimmte Tätigkeit wie
- Außendiensttätigkeit (zB Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste)
- Fahrtätigkeit (zB Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr)
- Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers
- Abeitskräfteüberlassung nach dem AÜG oder
- eine vorübergehende Tätigkeit fan einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde
ausgeführt wird und
b) soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gem. § 68 Abs. 5 Z 1 bis Z 6 EStG zur Zahlung verpflichtet ist.
Als lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 3 Abs 1 Z 16b EStG gelten ua:
- gesetzliche Vorschriften
- von Gebietskörperschaften erlassene Dienstordnungen
- Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden sind,
- Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eine kollektivvertragsfähigen Vertragsanteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden,
- Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, wenn aufseiten des Arbeitgebers kein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil vorhanden ist und mangels der nötigen Arbeitnehmeranzahl ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann.
Weiters dürfen die Reisekostenentschädigungen (Tagesgelder) nicht anstelle eines bisher gezahlten Bezugsteiles oder einer zukünftigen Lohnerhöhung gezahlt werden (Gehaltsumwandlung).
Abrechnung von steuerfreien Tagesgeldern
Die Obergrenze für steuerfreie Tagesgelder richtet sich nach den Sätzen gem. § 26 Z 4 EStG. Es sind dieselben Stundenteiler anzwenden, davon abweichende Stundenteiler sind nicht zulässig. Werden höhere Tagesgelder ausgezahlt, ist der übersteigende Teil steuerpflichtiger Arbeitslohn.


