Die Dienstreiseregelungen nach § 26 Z 4 EStG bleiben unverändert. Die nicht steuerbare Behandlung ist unabhängig davon gegeben welche Tätigkeit verrichtet wird und ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des Tagesgeldes besteht.
Nicht steuerbar können folgende Dienstreisen behandelt werden:
a) Kleine Dienstreise (im Nahbereich nach dem 1. Tatbestand)
- für die ersten 5 Tage einer durchgehenden oder regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeit an einem Einsatzort (politische Gemeinde).
- für die ersten 15 Tage einer wiederkehrenden, nicht regelmäßigen Tätigkeit an einem Einsatzort
- für die ersten 5 Tage in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet) und bei Fahrtätigkeit. Wien und Vorarlberg
Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit bzw in einem Einsatzgebiet, ist mit der Berechnung der Anfangsphase von fünf Tagen neu zu beginnen.
b) Große Dienstreise (nach dem 2. Tatbestand)
- Wenn der Dienstnehmer so weit von seinem ständigen Wohnort beschäftigt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann (idR ab 120 km)
In diesem Fall wird erst nach einem 6-monatigen Anlaufphase der Arbeitsort (Einsatzort) zum Mittelpunkt der Tätigkeit. Ab dem 7. Monat gezahlte Tagesgelder sind steuerpflichtig. Die Tage des Aufenthaltes am Einsatzort (soweit keine länger als 6 Kalendermonate dauernde Unterbrechung vorliegt) sind zusammenzurechnen, bis ein Zeitraum von 6 Monaten (ds 183 Tage) erreicht ist. Maßgebend ist also der tatsächliche Aufenthalt am Einsatzort (inkl. An- und Abreisetag).
Abrechnung von Tagesgeldern nach § 26 Z 4 EStG
Das steuerfreie Taggeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu € 26,4 pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Taggeld steht für 24 Stunden zu.
Neu: Abrechnungswahlrecht - Der Dienstgeber hat das Recht zwischen der Abrechnung nach Kalendertagen oder nach der 24-Stunden-Betrachtung zu wählen. Die Kalendertagsregelung erweist sich meist als die günstigere. Das Wahlrecht kann hier pro Dienstreise beansprucht werden.
Neu: Aliquotierung der Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen - Die Höhe der Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen ist unverändert geblieben dh die Kostenersätze sind bis zum höchsten Auslandsreisesatz für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift steuerfrei. Die Aliquotierungt der Tagesgelder für Auslandsreisen wurde jener für Inlandsreisen angepasst. Dauert eine Dienstreise im Ausland länger als 3 Stunden, so kann für jede angefangene Stunde der Auslandsreise ein Zwölftel gerechnet werden.


