Für die nicht steuerbaren Bezüge gem. § 26 Z 4 EStG und die steuerbar steuerfreien Bezüge gem. § 3 Abs. 1 Z 16b EStG ist keine Lohnsteuer zu erheben. Darüber hinaus sind sie beitragsfrei und damit auch MV-beitragsfrei. Ebenso gehören derartige Tagesgelder nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und für die Kommunalsteuer. In die Reisekostennovelle 2007 wurde aufgenommen, dass u.a. steuerbar steuerfreie Tagesgelder das Jahressechstel nicht erhöhen.


