Sieht eine lohngestaltende Vorschrift vor, dass ein
Arbeitnehmer, der über Auftrag des Arbeitgebers
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- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager etc.)
zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (1.
Tatbestand) oder
- so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand)
Tagesgelder zu erhalten hat, so sind diese im Rahmen des Bestimmung des § 26 Z 4 EStG nicht steuerbar. Als Dienstort gilt der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende Dienstort.
Gegenüber dem Begriff der Dienstreise nach der Legaldefinition hat ein günstigerer Dienstreisebegriff in Sinn einer lohngestaltenden Vorschrift Vorrang.
Folgende lohngestaltenden Vorschriften können eine besondere Regelung des Begriffs Dienstreise für steuerliche Zwecke enthalten:
- gesetzliche Vorschriften
- von Gebietskörperschaften erlassene Dienstordnungen
- Kollektivverträge (in den meisten Fällen)
- Betriebsvereinbarungen, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung abgeschlossen worden sind
- Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteils auf der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseiter abgeschlossen wurden.


